Ortsparteien

Ortsparteien / Altdorf / Statuten
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Statuten


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1   Wesen, Zweck und Aufgaben

(1) Als Organisation der Christlichdemokratischen Volkspartei Uri in Altdorf vereinigt die Ortspartei Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in Achtung der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen. Wegleitend sind die Grundsätze der Eigenverantwortung, der Solidarität gegenüber Hilfsbedürftigen, der Förderung des Gemeinwohls und die Toleranz gegenüber Andersdenkenden.

(2) Die Hauptaufgaben der Ortspartei sind

a) Förderung der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und im öffentlichen Leben;

b) Vertretung des Gedankenguts der Partei und der Anliegen der Allgemeinheit;

c) Gewinnung von neuen Mitgliedern;

d) KandidatInnen für politische Wahlen aufzustellen.

 

Art. 2   Name und Rechtsform

(1) Die Ortspartei führt den Namen "Christlichdemokratische Volkspartei Altdorf" (CVP Altdorf).

(2) Sie ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

 

Art. 3   Gruppierungen innerhalb der Ortspartei

Die Mitglieder der CVP Altdorf können sich zu Gruppierungen zusammenschliessen, um ihre besonderen Anliegen bei der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung zu vertreten. Zur Zeit bestehende Gruppierungen sind die AWG, CSP und die Bauern.

 

MITGLIEDSCHAFT

Art. 4   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der CVP Altdorf kann werden, wer ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Altersjahr zurückgelegt und in Altdorf Wohnsitz hat.

(2) Die Aufnahme in die CVP Altdorf erfolgt durch Beschluss des Parteivorstandes oder durch Beitritt in eine Gruppierung gemäss Art. 3 der Statuten.

 

Art. 5   Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschliessung.

(2) Ein Mitglied kann auf Antrag des Parteivorstandes durch die Parteiversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten, die Interessen und Bestrebungen der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt.

(3) Zahlt ein Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht, wird dies als Austrittserklärung verstanden.

 

Art. 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat an der General-/Parteiversammlung eine Stimme.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Parteiversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Art. 7   SympathisantInnen

(1) Als SympathisantInnen gelten insbesondere natürliche oder juristische Personen, die ohne Mitglied im engeren Sinne zu sein

a) an der Arbeit der CVP Altdorf teilnehmen oder

b) die CVP Altdorf finanziell unterstützen.

(2) SympathisantInnen haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können aber zu speziellen Veranstaltungen der CVP Altdorf eingelassen werden. In diesem Falle haben sie Rede- und Antragsrecht.

(3) SympathisantInnen entscheiden frei über die Entrichtung finanzieller Beiträge.

 

ORGANISATION

Art. 8   Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

a) die General-/Parteiversammlung als oberstes Organ

b) der Parteivorstand

c) die Rechnungsprüfungskommission

 

DIE GENERAL-/PARTEIVERSAMMLUNG

Art. 9   Einberufung

(1) Die General-/Parteiversammlung wird durch den Parteivorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich.

(2) Eine General-/Parteiversammlung wird auch einberufen, wenn dies ein Fünftel aller Mitglieder verlangt.

(3) Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung und Eröffnung der Traktanden zu erfolgen.

 

Art. 10   Befugnisse

(1) Die General-/Parteiversammlung beschliesst über

a) die Änderung der Statuten;

b) den Jahresbericht der Parteipräsidentin / des Parteipräsidenten zur Tätigkeit der Partei;

c) die Höhe des Jahresbeitrages;

d) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;

e) den Bericht der Rechnungsprüfungskommission.

(2) Die General-/Parteiversammlung wählt die Präsidentin / den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Chargenverteilung liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Parteimitglieder.

 

Art. 11   Antragsrecht

Anträge an die General-/Parteiversammlung, welche mit den angekündigten Geschäften in keinem Zusammenhang stehen, können von jedem Mitglied bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

 

DER VORSTAND

Art. 12   Stellung und Zusammensetzung

(1) Der Parteivorstand führt die Geschäfte und vertritt die CVP Altdorf nach aussen.

(2) Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus der Präsidentin / dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Der Parteivorstand versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.

 

Art. 13   Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Parteivorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch diese Statuten oder durch Art. 60 ff. ZGB einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Der Parteivorstand hat insbesondere

a) die laufenden politischen und administrativen Geschäfte zu führen;

b) die General- / Parteiversammlung einzuberufen, zu orientieren, deren Geschäfte vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen;

c) die Partei nach aussen zu vertreten, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, Mitglieder zu werben, Kontakt mit Behörden und anderen Parteien zu pflegen;

d) Finanzen zu beschaffen und zu verwalten.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

DIE RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 14   Zusammensetzung

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern der CVP Altdorf. Mitglieder des Parteivorstandes sind nicht wählbar.

 

Art. 15   Aufgaben und Befugnisse

Die Rechnungsprüfungskommission überprüft die Rechnungsführung des Parteivorstandes udn erstattet der General-/Parteiversammlung jährlich Bericht.

 

SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 16

Diese Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Statuten aufgehoben.

 

Altdorf, 07.05.2009


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1   Wesen, Zweck und Aufgaben

(1) Als Organisation der Christlichdemokratischen Volkspartei Uri in Altdorf vereinigt die Ortspartei Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in Achtung der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen. Wegleitend sind die Grundsätze der Eigenverantwortung, der Solidarität gegenüber Hilfsbedürftigen, der Förderung des Gemeinwohls und die Toleranz gegenüber Andersdenkenden.

(2) Die Hauptaufgaben der Ortspartei sind

a) Förderung der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und im öffentlichen Leben;

b) Vertretung des Gedankenguts der Partei und der Anliegen der Allgemeinheit;

c) Gewinnung von neuen Mitgliedern;

d) KandidatInnen für politische Wahlen aufzustellen.

 

Art. 2   Name und Rechtsform

(1) Die Ortspartei führt den Namen "Christlichdemokratische Volkspartei Altdorf" (CVP Altdorf).

(2) Sie ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

 

Art. 3   Gruppierungen innerhalb der Ortspartei

Die Mitglieder der CVP Altdorf können sich zu Gruppierungen zusammenschliessen, um ihre besonderen Anliegen bei der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung zu vertreten. Zur Zeit bestehende Gruppierungen sind die AWG, CSP und die Bauern.

 

MITGLIEDSCHAFT

Art. 4   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der CVP Altdorf kann werden, wer ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Altersjahr zurückgelegt und in Altdorf Wohnsitz hat.

(2) Die Aufnahme in die CVP Altdorf erfolgt durch Beschluss des Parteivorstandes oder durch Beitritt in eine Gruppierung gemäss Art. 3 der Statuten.

 

Art. 5   Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschliessung.

(2) Ein Mitglied kann auf Antrag des Parteivorstandes durch die Parteiversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten, die Interessen und Bestrebungen der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt.

(3) Zahlt ein Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht, wird dies als Austrittserklärung verstanden.

 

Art. 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat an der General-/Parteiversammlung eine Stimme.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Parteiversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Art. 7   SympathisantInnen

(1) Als SympathisantInnen gelten insbesondere natürliche oder juristische Personen, die ohne Mitglied im engeren Sinne zu sein

a) an der Arbeit der CVP Altdorf teilnehmen oder

b) die CVP Altdorf finanziell unterstützen.

(2) SympathisantInnen haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können aber zu speziellen Veranstaltungen der CVP Altdorf eingelassen werden. In diesem Falle haben sie Rede- und Antragsrecht.

(3) SympathisantInnen entscheiden frei über die Entrichtung finanzieller Beiträge.

 

ORGANISATION

Art. 8   Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

a) die General-/Parteiversammlung als oberstes Organ

b) der Parteivorstand

c) die Rechnungsprüfungskommission

 

DIE GENERAL-/PARTEIVERSAMMLUNG

Art. 9   Einberufung

(1) Die General-/Parteiversammlung wird durch den Parteivorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich.

(2) Eine General-/Parteiversammlung wird auch einberufen, wenn dies ein Fünftel aller Mitglieder verlangt.

(3) Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung und Eröffnung der Traktanden zu erfolgen.

 

Art. 10   Befugnisse

(1) Die General-/Parteiversammlung beschliesst über

a) die Änderung der Statuten;

b) den Jahresbericht der Parteipräsidentin / des Parteipräsidenten zur Tätigkeit der Partei;

c) die Höhe des Jahresbeitrages;

d) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;

e) den Bericht der Rechnungsprüfungskommission.

(2) Die General-/Parteiversammlung wählt die Präsidentin / den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Chargenverteilung liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Parteimitglieder.

 

Art. 11   Antragsrecht

Anträge an die General-/Parteiversammlung, welche mit den angekündigten Geschäften in keinem Zusammenhang stehen, können von jedem Mitglied bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

 

DER VORSTAND

Art. 12   Stellung und Zusammensetzung

(1) Der Parteivorstand führt die Geschäfte und vertritt die CVP Altdorf nach aussen.

(2) Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus der Präsidentin / dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Der Parteivorstand versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.

 

Art. 13   Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Parteivorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch diese Statuten oder durch Art. 60 ff. ZGB einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Der Parteivorstand hat insbesondere

a) die laufenden politischen und administrativen Geschäfte zu führen;

b) die General- / Parteiversammlung einzuberufen, zu orientieren, deren Geschäfte vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen;

c) die Partei nach aussen zu vertreten, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, Mitglieder zu werben, Kontakt mit Behörden und anderen Parteien zu pflegen;

d) Finanzen zu beschaffen und zu verwalten.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

DIE RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 14   Zusammensetzung

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern der CVP Altdorf. Mitglieder des Parteivorstandes sind nicht wählbar.

 

Art. 15   Aufgaben und Befugnisse

Die Rechnungsprüfungskommission überprüft die Rechnungsführung des Parteivorstandes udn erstattet der General-/Parteiversammlung jährlich Bericht.

 

SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 16

Diese Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Statuten aufgehoben.

 

Altdorf, 07.05.2009




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